FAQ

Haben Sie irgendwelche Fragen?

Wir haben hier einige kompakte Informationen zu häufig gestellten Fragen zusammengestellt. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne persönlich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Bitte beachten Sie:
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Allgemeine Fragen

Unsere Kosten sind gesetzlich geregelt und richten sich nach der Steuerberatungsvergütungsverordnung. Unsere Arbeit basiert auf Vertrauen, so dass das erste Gespräch zum Kennenlernen in jedem Fall kostenfrei ist. Anschließend unterbreiten wir Ihnen gerne ein Angebot. Unsere Kosten sind unabhängig von der Höhe Ihrer Steuererstattung oder Steuernachzahlung.

Ab dem Kalenderjahr 2018 sind Steuererklärungen bis zum 31.07. des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Soweit die Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden, verlängert sich die Frist bis zum 28.02. des übernächsten Jahres.

Bei einer freiwilligen Antragsveranlagung sind die vorgenannten Fristen nicht maßgeblich. Eine Antragsveranlagung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie mit einer Steuererstattung rechnen können. In diesem Fall ist jedoch die Verjährungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu beachten.

Soweit die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides noch nicht abgelaufen ist, kann gegen den Bescheid schriftlich Einspruch eingelegt werden. Mit dem Einspruch kann hinsichtlich der strittigen Steuer ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, sodass eine Zahlung zunächst nicht erfolgen muss. Durch die Einlegung des Einspruchs bleibt der gesamte Steuerfall zunächst offen.

Wenn die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist, kann eine Änderung nur erfolgen, soweit eine spezifische Änderungsvorschrift aus der Abgabenordnung Anwendung findet. Auch eine Änderung von Seiten des Finanzamts kann nach Rechtskraft eines Steuerbescheides nur unter Anwendung einer spezifischen Änderungsvorschrift erfolgen.

Privatpersonen

Es ist zu unterscheiden zwischen einer sogenannten Pflichtveranlagung und einer Antragsveranlagung. Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht nach § 46 Einkommensteuergesetz für Arbeitnehmer u.a. in folgenden Fällen:

  • Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410,00 € erzielt, welche nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
  • Sie haben Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen.
  • Sie haben Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen.
  • Sie und Ihr Ehepartner beziehen beide Arbeitslohn und einer von Ihnen hat Steuerklasse V oder VI oder bei Steuerklasse IV ist ein Faktor eingetragen worden.
  • Sie haben im Laufe des Jahres Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- Kurzarbeiter- oder Mutterschaftsgeld über 410,00 € bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
  • Sie haben von einem (früheren) Arbeitgeber eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, für welche beim Lohnsteuerabzug bereits die günstige Fünftelregelung angewendet wurde.
  • Sie haben Sonderzahlungen erhalten und im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt und Ihr neuer Arbeitgeber hat bei der Lohnsteuerberechnung die Werte des vorherigen Arbeitgebers nicht berücksichtigt
  • Ihre Ehe wurde im Lauf des Jahres geschieden oder Ihr Partner ist verstorben und einer der Ehegatten heiratet im selben Jahr wieder.
  • Zum Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres wurde ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt.

Nicht jeder ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. So ist eine Steuererklärung nicht abzugeben, wenn:

  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte einen bestimmten Betrag nicht überschreitet
  • Die Einkünfte ausschließlich aus Nichtselbständiger Arbeit bestehen und die Berechnung der Lohnsteuer nach Steuerklasse I-IV vorgenommen wurde
  • Kein Kurzarbeitergeld Arbeitslosengeld, Mutterschafsgeld, usw., bezogen wurde
  • Kein Lohnsteuerfreibetrag beantragt wurde
  • Im Vorjahr kein Verlustabzug festgestellt wurde.

Sofern die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind und sich Ihre Einnahmen in den nächsten Jahren voraussichtlich nicht wesentlich ändern, besteht die Möglichkeit eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen. Hiermit werden Sie für bis zu drei Jahre von der Abgabepflicht der Steuererklärung befreit – vorausgesetzt Sie müssen tatsächlich keine Steuern nachzahlen.

Die 11-stellige Identifikationsnummer wird Ihnen bei Geburt durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilt. In der Regel finden Sie Ihre Identifikationsnummer auch auf der ersten Seite oben links in Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Neben der Identifikationsnummer vergibt das Finanzamt bei Abgabe einer Steuererklärung oder Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit eine Steuernummer. Die Steuernummer dient der internen Erfassung und Zuordnung Ihrer Daten bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Bei einem Finanzamtswechsel oder bei dem Wechsel der internen Zuständigkeit beim Finanzamt kann es zu einer Änderung der Steuernummer kommen. Auch können zum Beispiel bei verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten mehrere Steuernummern vergeben werden.

Ledige Personen haben in Bezug auf ihre Steuerklasse grundsätzlich keine Wahl. Für sie gilt die Steuerklasse I. Alleinerziehende können allerdings die Steuerklasse II in Anspruch, sofern mindestens ein Kind zum Haushalt gehört, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht und keine weitere volljährige Person in demselben Haushalt lebt.

Bei Ehegatten mit vergleichbar hohem Einkommen, haben i.d.R. beide Ehegatten die Steuerklasse IV. Diese entspricht der Steuerklasse I bei ledigen Arbeitnehmern. Bei unterschiedlich hohem Einkommen, kann der Ehegatte mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse III und der Ehegatte mit dem niedrigeren Einkommen die Steuerklasse V in Anspruch nehmen. Die Steuerlast des Ehegatten mit dem höheren Einkommen kann sich dadurch stärker reduzieren, als das geringere Einkommen des anderen Ehegatten zusätzlich belastet wird. Darüber hinaus besteht bei der Steuerklassenkombination IV / IV die Möglichkeit das sogenannte Faktorverfahren in Anspruch zu nehmen. Mit der Inanspruchnahme des Faktorverfahrens können insbesondere höhere Steuernachzahlungen vermieden werden.

Die Steuerklasse VI ist schließlich für Arbeitnehmer vorgesehen, welche mehreren Jobs nachgehen. Der zweite Job wird nach der Steuerklasse VI besteuert.

Die Zahl der steuerpflichtigen Rentner nimmt weiter zu, da jüngere Rentnerjahrgänge einen höheren Anteil ihrer gesetzlichen Rente zu versteuern haben. Wie bei allen Steuerpflichtigen entsteht eine Steuerpflicht erst, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird.

Dieser liegt im Jahr 2020 bei 9.408,00 €. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag, also 18.816,00 € im Jahr 2020. U.a. können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Steuer abgesetzt werden. Nach den Veröffentlichungen des Bundesfinanzministeriums muss ein alleinstehender Rentner ohne weitere Einkünfte, der 2020 in den Ruhestand getreten ist, ab einer Bruttojahresrente in Höhe von 13.708,00 € Steuern zahlen. Das Ministerium hat dabei neben dem Grundfreibetrag die Werbungskostenpauschale in Höhe von 102,00 €, den Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36,00 € und abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 1.420,00 € berücksichtigt.

Weitere Aufwendungen wie z.B. für Pflegedienste, Haushaltshilfen oder Lohnleistungen aus Handwerkerrechnungen können zusätzlich steuermindernd berücksichtigt werden.

Für ein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Minijobs bis zu 450,00 € monatlich führt der Arbeitgeber i.d.R. pauschale Beiträge zur Sozialversicherung ab. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Möglichkeit die pauschale Steuer für die Vergütung in Höhe von 2% zu übernehmen.

Bei Abführung der pauschalen Steuer durch den Arbeitgeber sind die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Einkommensteuervorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres zu leisten. Soweit sich die Einkommensverhältnisse in der Zukunft ändern, können die Vorauszahlungen auf Antrag beim Finanzamt jederzeit angepasst werden.

Handwerkerrechnungen können von Immobilieneigentürmern in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen.

Handwerkerleistungen können aber auch von Immobilienbesitzern für das Eigenheim bzw. von Mietern für selbst beauftragte Handwerker steuerlich abgesetzt werden. Insgesamt können jährlich 20% des auf den Arbeitslohn entfallenden Rechnungsbetrages bis zu einem Höchstbetrag von 6.000,00 € geltend gemacht werden, so dass sich die maximale Steuerermäßigung auf 1.200,00 € beläuft.

Neben dem Arbeitslohn können auch die Fahrt- und Maschinenkosten berücksichtigt werden. Voraussetzung zur steuerlichen Anerkennung ist der gesonderte Ausweis der Arbeitskosten in der Rechnung sowie die unbare Zahlung (Überweisung) der Rechnung.

Haushaltsnahe Dienstleistungen können in Höhe von 20% der Arbeitskosten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 € berücksichtigt werden, so dass sich die Steuerermäßigung auf maximal 4.000,00 € beläuft.

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit werden wiederum Rechnungen mit Ausweis des Arbeitslohns benötigt, welche unbar bezahlt werden. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören beispielsweise die Zubereitung von Speisen in der eigenen Küche, Reinigung der Wohnung, Gartenarbeiten, Pflegedienst, Hundegassiservice, etc..

Grundsätzlich sind Geld-, Sach- und Aufwandsspenden mit einer entsprechenden Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck nachzuweisen. In bestimmten Fällen genügt aber bereits ein Einzahlungsbeleg. Dies gilt insbesondere bei Überweisungen auf Sonderkonten in Katastrophenfällen und bei Spenden bis 200 €.

Diese vereinfachte Regelung bis 200 € gilt neben den Spenden an staatliche Behörden und gemeinnützige Organisationen auch für Katastrophenfälle und Spenden an politische Parteien. Der Einzahlungsbeleg als Ausdruck muss Name, Kontonummer, Buchungstag, die tatsächliche Durchführung der Zahlung und den Betrag der Spende enthalten sowie der steuerbegünstigte Zweck muss auf dem Beleg vermerkt sein.

Kosten für das Studium sind grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung abziehbar. Allerdings ist zwischen der Erst- und Zweitausbildung zu differenzieren.

Befindet sich ein Student in der Erstausbildung, können die Kosten für die Erstausbildung nur im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, sodass die Kosten lediglich bis zu einer Grenze von EUR 6.000,00 im Jahr mindernd berücksichtigt werden können.

Der in der Zweitausbildung befindliche Student genießt den Vorteil, seine Studienkosten im Rahmen der Veranlagung als Werbungskosten geltend machen zu können. Hierbei können die Kosten in ihrer Höhe unbegrenzt abgezogen werden. Ein Zweitausbildung liegt beispielsweise in der Regel beim Masterstudium vor oder falls vor der Aufnahme des Studiums eine Berufsausbildung angeschlossen wurde.

Als Kosten können u.a. die Fahrtkosten zur Hochschule, Unterkunftskosten unter bestimmten Voraussetzungen, Studiengebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial, Kopierkosten, Zinsen für BAföG, etc. berücksichtigt werden.

Als Kind im steuerlichen Sinne gelten grundsätzlich Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt oder Pflegekinder sind bis zum Erreichen des 18 Lebensjahres. Soweit das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann trotzdem ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag unter folgenden Voraussetzungen bestehen:

a) Es hat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, steht in keinem Beschäftigungsverhältnis und ist als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit gemeldet.
b) Es hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und befindet sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium.
c) Es hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und befindet sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
d) Es hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und kann mangels eines Ausbildungsplatzes seine Berufsausbildung nicht fortsetzen oder beginnen
e) Es hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und absolviert ein freiwilliges soziales Jahr.
f) Es ist wegen einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, außerstande sich selbst zu unterhalten.

Soweit die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird für ein Kind im steuerlichen Sinne ein Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 2.586,00 (2020) und einem zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von EUR 1.320,00 (2020) jedem Elternteil gewährt. Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich somit die Beträge. Für jeden Monat in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigen sich die vorgenannten Beträge um ein Zwölftel.

a) Alleinerziehende erhalten zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das erste Kind in Höhe von EUR 1.908,00, erhöht um EUR 240,00 für jedes weitere im Haushalt lebende Kind, sofern der Haushalt mit keiner weiteren erwachsenen Person geführt wird. Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Entlastungsbetrag auf EUR 4.008,00 jährlich erhöht.

b) Weiterhin ist es möglich Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dann sind zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von EUR 4.000,00 je Kind anzusetzen. Verpflegungskosten sind hiervon ausgenommen, da sich der Sonderausgabenabzug auf die reinen Betreuungskosten bezieht. Daher sind auch die Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abzugsfähig.
Nach Vollendung des 14. Lebensjahres können die Betreuungskosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch für Kinder mit einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten oder versorgen können. Für sie dürfen, unabhängig vom Alter, die Betreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden.

c) Im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen kann der Steuerpflichtige für ein Kind, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht, die Basiskrankenversicherungsbeiträge, als auch die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung geltend machen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige diese Beiträge auch wirtschaftlich getragen hat, also entweder direkt selbst gezahlt hat, oder dem Kind die Beiträge erstattet wurden. Unschädlich bleibt, dass in diesem Falle der Steuerpflichtige nicht der Versicherungsnehmer ist.

d) Besucht das Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, eine Privatschule, können bis zu 30% des gezahlten Schulgeldes, maximal 5.000 Euro als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass der Abschluss, der auf dieser Schule erlangt werden kann, anerkannt ist, oder zu einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Ausgenommen vom Abzug sind Aufwendungen für Verpflegung, Beherbergung, Schulkleidung und Fahrtkosten.
Nicht begünstigt sind unter anderem Zahlungen an: Musikschulen, Nachhilfeinstitute, Vorschulen und Feriensprachkurse. Schulgeld für Privatschulen außerhalb der EU wird, wenn es sich nicht um deutsche Schulen handelt, ebenfalls nicht berücksichtigt.

e) Soweit sich das Kind in einer Ausbildung befindet und nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnt, dann ist es möglich, sofern weiterhin Anspruch auf Kindergeld / Kinderfreibetrag besteht, einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro im Rahmen der Einkommensteuererklärung gelten zu machen. Hierbei handelt es sich um einen Jahresbetrag., der um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat zu kürzen ist, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen.

Besteht für ein Kind kein Anspruch mehr auf Kindergeld, weil dieses bereits volljährig ist und eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, entfällt der Anspruch auf Kinderfreibeträge, Ausbildungsfreibeträge, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Kinderbetreuungskosten und der Ansatz der Kranken- und Pflegeversicherung.

Ein alternativer Ansatz besteht jedoch darin, das nicht mehr kindergeldberechtigte Kind steuerlich begünstigend als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen zu berücksichtigen, sofern dieses zivilrechtlich bedürftig ist – also kein oder nur geringes Vermögen besitzt.

Der Höchstbetrag für den Ansatz von Unterstützungszahlungen an Kinder liegt für das Jahr 2020 bei EUR 9.408,00, erhöht um die Basisabsicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes. Der Höchstbetrag wird vermindert um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese den Betrag in Höhe von EUR 624,00 im Kalenderjahr übersteigen. Voraussetzung für die Anerkennung der Unterstützungsleistungen ist neben der Nennung der Identifikationsnummer der unterstützten Person auch die tatsächliche Zahlung der Unterstützungsleistungen.

Wurden die Geldleistungen per verkürztem Zahlungsweg im Namen des bedürftigen Kindes geleistet, so finden auch diese Zahlungen Ansatz. Gehört die bedürftige Person zum Haushalt des Unterhaltsleistenden, so kann der maßgebliche Höchstbetrag geltend gemacht werden.

Leistet der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen an seine pflegebedürftigen Verwandten ersten Grades, also seine Eltern oder Kinder, so sind diese Aufwendungen steuerlich begünstigend als außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen ansetzbar, sofern diese zivilrechtlich bedürftig sind und es sich um typische Unterhaltsaufwendungen insbesondere für Ernährung, Kleidung Wohnung, Hausrat und notwendige Versicherungen handelt.

Der Höchstbetrag für den Ansatz von Unterstützungszahlungen an die Eltern liegt für das Jahr 2020 bei EUR 9.408,00, erhöht um die Basisabsicherung zur Kranken- und Pflegeversicherung des Elternteils. Der Höchstbetrag wird vermindert um die eigenen Einkünfte und Bezüge der Eltern, soweit diese den Betrag in Höhe von EUR 624,00 im Kalenderjahr übersteigen. Voraussetzung für die Anerkennung der Unterstützungsleistungen ist neben der Nennung der Identifikationsnummer der unterstützten Person auch die tatsächliche Zahlung der Unterstützungsleistungen. Wurden die Geldleistungen per verkürztem Zahlungsweg im Namen der bedürftigen Eltern geleistet, so finden auch diese Zahlungen Ansatz. Gehört die bedürftige Person zum Haushalt des Unterhaltsleistenden, so kann der maßgebliche Höchstbetrag geltend gemacht werden.

Für die Aufwendungen für Krankheitskosten oder die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim kommt eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG für außergewöhnliche Belastungen in Betracht.

Sollten Ihnen keine Ausgaben oder nur geringe Ausgaben im Zusammenhang mit Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit entstanden sein, werden Ihre Werbungskosten pauschal mit einem sogenannten Arbeitnehmer-Pauschbetrag laut § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000,00 € jährlich steuermindernd bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Soweit Ihnen also geringere Kosten als 1.000,00€ entstehen, wird automatisch der Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 € berücksichtigt. Bei dem Pauschbetrag handelt es sich grundsätzlich um einen Jahresbetrag, der bei einem unterjährigen Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis nicht gekürzt wird. Sollten Sie jedoch geringere Einkünfte als den Pauschbetrag im Kalenderjahr erzielt haben, so darf die Anwendung des Pauschbetrages nicht zu negativen Einkünften führen, sondern führt nur zu Einkünften in Höhe von 0,00 €.

Bei einem inaktiven Beschäftigungsverhältnis (wie bei dem Bezug von Versorgungsbezügen) gilt ein Pauschbetrag in Höhe von 102,00€ pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Sollten Sie im Kalenderjahr von einem aktiven in ein inaktives Beschäftigungsverhältnis wechseln oder jeweils ein aktive und eine inaktive Tätigkeit ausüben, sind beide Werbungskosten-Pauschbeträge nebeneinander in voller Höhe anzuwenden, soweit die Pauschbeträge die tatsächlichen Kosten überschreiten.

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die Sie als Arbeitnehmer für die Erbringung Ihrer Arbeitsleistung benötigen. Zu den Arbeitsmitteln gehören typische Berufskleidung, Fachbücher, Fachzeitschriften, Werkzeug oder insbesondere auch Elektronik wie Computer, Tablets, Notebooks etc. Auch Einrichtungsgegenstände eines häuslichen Arbeitsplatzes wie Schreibtisch, Bücherregal, Bürostuhl und Schreibtischlampe gehören zu den Arbeitsmitteln.

Diese Kosten können Sie mit entsprechenden Nachweisen, wie Rechnungen und Kassenbelegen steuermindernd als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Dementsprechend sollten Sie die relevanten Rechnungen und Belege für die Erstellung Ihrer Steuererklärung aufbewahren.

Haben Sie keine oder geringere Ausgaben als 110,00€, können Sie diesen Betrag als Arbeitsmittel-Pauschale in Ihrer Erklärung angeben.

Sogenannte selbständig nutzbare „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ können in dem Kalenderjahr des Erwerbs in vollem Umfang als Kosten berücksichtigt werden soweit deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer den Betrag in Höhe von 800,00 € nicht übersteigen. Bei höheren Anschaffungskosten müssen die Ausgaben auf die Jahre der Nutzung verteilt werden. Die Nutzungsdauer der jeweiligen Arbeitsmittel bestimmt sich nach den amtlichen AfA-Tabellen. Die Anschaffungskosten für einen Computer sind beispielsweise auf drei Jahre zu verteilen.

Grundsätzlich dürfen Sie Arbeitsmittel steuermindernd in Ihrer Steuererklärung ansetzen, sofern Sie den Gegenstand zu mehr als 10% beruflich nutzen. Bei einer beruflichen Nutzung zwischen 10% und 90% müssen Sie den beruflichen Anteil nachvollziehbar anhand von zeitlicher oder flächenmäßiger Nutzung schätzen. Dementsprechend können Sie nur den beruflichen Nutzungsanteil in Ihrer Steuererklärung absetzen. Bei einer beruflichen Nutzung ab 90% können die Kosten im vollem Umfang steuermindernd angesetzt werden.

Berufskleidung stellen Kleidungstücke dar, die die Sicherheit und die Unversehrtheit des Arbeitnehmers sicherstellen. Dazu gehören beispielsweise Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Sicherheitsjacken, etc.. Des Weiteren können Kosten für Kleidungsstücke angesetzt werden, die zur Identifizierung des Berufsträgers vorgeschrieben sind. Dazu gehören Uniformen der Polizei, der Müllabfuhr, der Flugbegleitung, der Schornsteinfeger, der Richter, der Geistlichen, etc.. Sofern Sie die Berufsbekleidung selbst erwerben müssen, können Sie die Ausgaben als Werbungskosten steuermindernd in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Abzugsfähig sind die Anschaffungskosten sowie die Aufwendungen zur Instandhaltung (Nähen, Stopfen) und Reinigung.

Sobald Sie Ihre Kleidung auch privat tragen könnten, ist der steuerliche Abzug ausgeschlossen. Grundsätzlich sind Alltagskleidungsstücke wie Anzüge, Hosen, Hemden, T-Shirts, Polo-Shirts, Socken, (Funktions-) Unterwäsche, Schuhe eines jeden Arbeitnehmers von der steuerlichen Abzugsmöglichkeit ausgeschlossen.

Bewerbungskosten im Zusammenhang mit der Suche nach einer Arbeitsstelle können Sie steuermindernd in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit davon ansetzen, unabhängig davon, ob die Bewerbung erfolgreich war oder nicht.

Übliche Kosten im ersten Abschnitt des Bewerbungsvorgangs sind Kosten für Bewerbungsmappen, Briefumschläge, Porto, Briefpapier, Schreibmaterial, Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungstraining, etc.. Sofern Sie den ersten Schritt gemeistert haben und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden, können je nach Entfernung und Abwesenheitsdauer weitere Ausgaben berücksichtigt werden. Grundsätzlich können die Fahrtkosten pauschal mit 0,30€ pro gefahrenen Kilometer oder die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass aus einer Bestätigung des Unternehmens ersichtlich ist, dass Sie den Vorstellungstermin wahrgenommen haben. Je nach Länge der Abwesenheitsdauer können Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten steuerlich geltend werden.

Wer innerhalb eines Steuerjahres Lohnersatzleistungen, wie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld Krankengeld oder Mutterschaftsgeld von mehr als 410 Euro bezogen hat, muss im Folgejahr eine Steuererklärung abgeben. Frist für die Abgabe ist in der Regel der 31. Juli des Folgejahres.

Steuerlich unterliegen derartige Leistungen dem sogenannten Progressionsvorbehalt gem. §32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. e EStG, weshalb Betroffene eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Die Lohnersatzleistungen werden dabei dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit für die bezogene Lohnersatzleistung, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Hinweis: Auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG).

Nach dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht steht für Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren ein prozentualer Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld zu. Hierzu wurde ein neuer § 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie

  • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken
  • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
  • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
  • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, d h. die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird hierbei verringert. Die Minderung erfolgt insoweit, als im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr der Stpfl. einen Betrag von höchstens 7 % der Aufwendungen, max. jeweils 14 000 €, und im zweiten folgenden Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen, max. 12 000 €, für das Objekt steuerlich geltend machen kann.

Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag i.H.v. 20 % der Aufwendungen, max. jedoch 40.000 € für diese begünstigten Einzelmaßnahmen. Damit kann ein Gesamtinvestitionsvolumen bis 200.000 € berücksichtigt werden.

Die Kapitalertragssteuer stellt eine Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Relevant ist sie insbesondere für Sparer und Anleger, die mit Kapitalanlagen Erträge erwirtschaften.
Die häufigsten Kapitalerträge für Privatanleger sind Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Die Kapitalertragsteuer wird in Höhe von pauschal 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer in Höhe von 8% oder 9% erhoben. Bei vorliegender Kirchensteuerpflicht wird die steuermindernde Wirkung des Sonderausgabenabzugs für die Kirchensteuer bei der Berechnung der Abgeltungssteuer berücksichtigt. Die Steuern werden in der Regel von der auszahlenden Zahlstelle, beispielsweise der Banken, einbehalten und abgeführt.

Die Kapitalertragsteuer wird auch als Abgeltungssteuer bezeichnet, da sie eine optionale Veranlagung in der Einkommensteuererklärung und der daraus entstehenden Besteuerung ersetzt. Somit müssen Erträge aus Kapitalvermögen, die bereits in zutreffender Höhe der Kapitalertragsteuer unterworfen wurden, nicht in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Es besteht die Möglichkeit Ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag zu erteilen. Der Freistellungsauftrag kann bis zur Höhe Sparerfreibetrages von EUR 801,00 für Alleinstehende beziehungsweise EUR 1.602,00 für zusammenveranlagte Ehegatten erteilt werden. In der Höhe des erteilten Betrages bleiben Erträge aus Kapitalvermögen von der Kapitalertragssteuer befreit, sodass lediglich die übersteigenden Erträge der Besteuerung zu unterwerfen sind.

Sollte ein Freistellungsauftrag nicht erteilt worden sein oder ungünstig auf mehrere Kreditinstitute verteilt worden sein, sodass der Sparerfreibetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, besteht optional immer die Möglichkeit zur Veranlagung der Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer wird Ihnen erstattet.

Ebenso sollten die Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25% liegt. Bei Beantragung der sogenannten Günstigerprüfung werden die Kapitaleinkünfte mit Ihrem niedrigeren individuellen Grenzsteuersatz besteuert. So holen Sie sich die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurück.
Sie müssen Ihre Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung angeben, wenn Sie beispielsweise Sie noch nicht in Deutschland versteuerte Kapitalerträge auf ausländischen Konten und Depots, Zinsen aus Privatdarlehen oder Erstattungszinsen vom Finanzamt erhalten haben.

Unternehmen

Der Gewerbesteuerpflicht unterliegen alle inländischen Unternehmen, soweit sie Gewerbebetriebe sind. Kapitalgesellschaften (GmbH, AG und andere Körperschaften) erzielen Kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einzelunternehmen und Personengesellschaften können gewerbliche Einkünfte nach § 15 Einkommensteuergesetz erzielen. Freiberufler nach § 18 Einkommensteuergesetz üben kein Gewerbe aus und unterliegen somit auch nicht der Gewerbesteuerpflicht.

Personengesellschaften und natürliche Personen erhalten einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro, um den der Gewerbeertrag als Besteuerungsgrundlage gekürzt wird. Bis zu einem Gewerbeertrag von jährlich 24.500 Euro ist in diesen Fällen keine Gewerbesteuer zu entrichten.

Bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebs erforderlich sind. Vorbereitungshandlungen begründen noch keine Gewerbesteuerpflicht. Die Gewerbesteuerpflicht endet bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs.

Bei Einzelunternehmern und natürlichen Personen als Gesellschaftern einer Personengesellschaft besteht die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die jeweilige Einkommensteuer. Durch diese Anrechnung soll eine Doppelbelastung im Bereich der Ertragsteuern vermieden werden. Ab dem Veranlagungsjahr 2020 besteht die Möglichkeit, die tarifliche Einkommensteuer um das 4,0-fache (vorher 3,8) des Gewerbesteuermessbetrages zu mindern.

Ein Gewerbe muss beim Gewerbeamt der örtlich zuständigen Gemeinde angemeldet werden. Das Gewerbeamt informiert dann in der Regel das Finanzamt über die Aufnahme des Gewerbes. Das Finanzamt versendet anschließend einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an Sie. Nach Bearbeitung des Fragebogens wird Ihnen die entsprechende Steuernummer vom Finanzamt mitgeteilt.

Es wird zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht unterschieden.
Bei der unbeschränkten Steuerpflicht werden sämtliche Einkünfte der unten genannten Gesellschaften zur Berechnung herangezogen. Konkret betrifft dies im Inland ansässige

  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA etc.),
  • Genossenschaften,
  • Versicherungs- und Pensionsfondvereine auf Gegenseitigkeit,
  • Sonstige juristische Personen des privaten Rechts
  • Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
  • Gewerbliche Betriebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, aber die Einkünfte im Inland erzielen. Bei diesen werden lediglich die auf das Inland entfallenden Einkünfte zur Berechnung der Körperschaftsteuer herangezogen.

Der Umsatzsteuer unterliegen die Umsätze, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausübt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinne zu erzielen fehlt. Daher sind beispielsweise auch Betreiber einer privaten Photovoltaikanlage grundsätzlich Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne.

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind Kleinunternehmer, deren Umsatz im Vorjahr unter EUR 22.000,00 liegt und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich EUR 50.000,00 nicht übersteigen wird.
Darüber hinaus sind einzelne Umsätze und Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Hierzu zählen beispielsweise die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als 22.000,00 € im vorangegangenen Jahr und nicht mehr als 50.000 € im laufenden Jahr können die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Im Jahr der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit darf der zu erwartende Umsatz den Jahresbetrag in Höhe von 22.00,00 € nicht überschreiten. Bei einer unterjährigen Aufnahme der Tätigkeit ist der Jahresbetrag anteilig zu berechnen (z.B. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum 01.05. eines Jahres: 22.000,00 € / 12 Monate x 8 Monate = 14.666,67 €).

Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerreglung ist keine Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen und somit auch nicht an das Finanzamt abzuführen.

Es besteht ein Wahlrecht bzgl. der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen und Sie dennoch auf die Anwendung der Kleinunternehmerreglung verzichten, sind Sie für einen Zeitraum von fünf Jahren an die Abführung der Umsatzsteuer gebunden.

Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerreglung ist u.a. dann sinnvoll, wenn Sie an Leistungsempfänger abrechnen, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und sich somit der Preis für Ihre Leistung für den Rechnungsempfänger um die ausgewiesene Umsatzsteuer erhöhen würde.

Grundsätzlich ist jeder Kaufmann nach § 238 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zur Buchführung verpflichtet. Ausnahme hiervon gelten für Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000,00 EUR Umsatzerlöse und jeweils einen Jahresüberschuss von 60.000,00 EUR nicht erreichen.

Die Verpflichtung zum Führen von Büchern für steuerliche Zwecke ist in der Abgabenordnung (§§ 140, 141 AO) geregelt. Dabei leitet § 140 AO die Buchführungspflicht aus anderen Gesetzten ab. Das heißt, wer nach § 238 HGB Bücher führen muss, ist dazu auch für Zwecke der Besteuerung verpflichtet. Soweit sich die Buchführungspflicht nicht aus anderen Gesetzten ergibt, müssen nach § 141 AO gewerbliche Unternehmer, die einen Umsatz von mehr als 600.000,00 EUR oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von mehr als 60.000,00 EUR erzielen, ebenfalls Bücher führen.

Freiberufler sind keine Gewerbetreibenden und demnach von der Buchführungspflicht befreit.

Die Aufbewahrungspflicht von Büchern und Unterlagen ist sowohl im Steuerrecht als auch im Handelsrecht geregelt. Prinzipiell gilt: Wer buchführungspflichtig ist, muss dafür sorgen, dass seine Aufzeichnungen und Unterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Für steuerrelevante Geschäftsunterlagen gelten Aufbewahrungsfristen von 6 oder 10 Jahren. Die Fristen sind in der Abgabenordnung festgelegt:

Eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt nach § 147 Abs. 3 AO i. V. m. § 147 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a AO für folgende Dokumente:

  • Bücher und Aufzeichnungen
  • Inventare
  • Jahresabschlüsse (Bilanz und GuV)
  • Lageberichte
  • Eröffnungsbilanz mit allen zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen
  • Buchungsbelege und Rechnungen (z. B. Bewirtungsbelege, Reisekostenabrechnungen, Lieferscheine, Quittungen)
  • Bankunterlagen und Kontoauszüge
  • Fahrtenbücher
  • Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen

Die Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren gilt entsprechend für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen:

  • empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
  • Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind

Bei einer Holding handelt es sich um eine Organisationsform bei der einer übergeordneten Gesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft als Unternehmenszweck die einzige Aufgabe zukommt, eine oder mehrere Beteiligungen an weiteren, meist operativen Gesellschaften zu halten und zu verwalten. Somit besteht ein Holding-Konstrukt immer aus mindestens zwei Gesellschaften. Das als Holding-Gesellschaft fungierende Mutterunternehmen hält in der Regel 100% der Anteile an der Tochtergesellschaft.

Steuerlich können Holdingstrukturen einige Vorteile mit sich bringen da beispielsweise die Besteuerung der Dividendenausschüttungen an die Holding-Gesellschaft auf bis zu 1,5 % reduziert werden kann. Die Besteuerung richtet sich dabei nach der Höhe der Beteiligung der Holdinggesellschaft an der ausschüttenden Tochtergesellschaft. So greifen die zuvor genannten Steuervorteile ab einer Beteiligung von mindestens 15%. Auch bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von Tochtergesellschaften bleibt der Veräußerungsgewinn wie bei Dividenden bis auf 5% als pauschal nicht abziehbare Betriebsausausgabe zu 95 % steuerfrei unabhängig von der Beteiligungshöhe.

Sofern also ein Gesellschafter die Anteile nicht direkt als natürliche Person hält, sondern über eine weitere Kapitalgesellschaft (Holding), kann er auf Ebene dieser Gesellschaft die Gewinne investieren ohne dass der Betrag durch die Ausschüttungsbesteuerung (25% plus Solidaritätszuschlag darauf) minimiert wird.

Da Gewinne spätestens dann auch der Einkommensteuer unterliegen, sobald sie an den Gesellschafter ausgeschüttet werden, stellt die Holdinggesellschaft nur eine Zwischenstufe dar. Sie eignet sich jedoch insbesondere dann, wenn die Gewinne reinvestiert werden sollen.

Eine Reihe von Gründen kann dazu führen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) auflösen zu müssen. Dabei ist die Liquidation einer GmbH kein punktuelles Ereignis, sondern ein Prozess, bei dem von der Einleitung der Liquidation über Ihre Durchführung bis hin zur Löschung einige Aufgaben und Pflichten insbesondere auch im Bereich der Rechnungslegung von den Gesellschaftern und Liquidatoren zu erfüllen sind.

1. Auflösungsbeschluss: Gem. § 60 Abs. 1 Nr.2 GmbHG haben die Gesellschafter, sofern durch Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt wird, mit einer ¾ Mehrheit die Auflösung zu bestimmen. Auch wenn es hierbei keiner bestimmten Form bedarf, muss für die Wirksamkeit der Auflösungswille der Gesellschafter zum Ausdruck kommen. Alleine die Einstellung des Betriebs genügt hierbei jedoch nicht. Die Abwicklung wird in der Regel durch die Geschäftsführer vorgenommen. Im Gesellschaftsvertrag oder im Auflösungsbeschluss kann jedoch auch eine andere Person als Liquidator bestimmt werden.

2. Schlussbilanz für das letzte (Rumpf-) Wirtschaftsjahr: Mit Inkrafttreten der Wirksamkeit des Beschlusses endet zugleich die werbende Tätigkeit der Gesellschaft auf dessen Stichtag ein Jahresabschluss aufzustellen ist. Der Stichtag ist dabei der letzte Tag vor dem Auflösungsstichtag.

3. Liquidationseröffnungsbilanz gem. § 71 Abs. 1 GmbHG: Die Liquidationsbilanz bildet die bilanzielle Grundlage für die Abwicklung der Gesellschaft und schließt an den letzten Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft an. Die Liquidationseröffnungsbilanz ist unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften innerhalb von 3 Monaten aufzustellen.

4. Eintragung der Auflösung im Handelsregister: Die Auflösung der Gesellschaft muss gem. § 65 GmbHG zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Anschließend wird die Eintragung bekannt gemacht.

5. Bekanntmachung und Sperrfrist: Die Auflösung der GmbH muss unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden (Gläubigeraufruf). Mit Aufruf an die Gläubiger startet die einjährige Sperrfrist gem. § 73 Abs. 1 GmbH, in der die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden darf, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt ist.

6. Durchführung der Liquidation: Ziel der Liquidation ist nach Beendigung der laufenden Geschäfte, der Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten und Verwertung des Vermögens, das vorhandene Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter auszuzahlen. Während dieser Phase ist der Firmenzusatz „i.L.“ für „in Liquidation“ anzuführen.
Wichtig: Sollte sich während der Liquidation herausstellen, dass nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden können, besteht gem. § 11 Abs. 3 InsO, § 15a Abs. 1 InsO die Pflicht innerhalb 3 Wochen einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen.

7. Liquidationsschlussbilanz: Nach Abschluss der Liquidation und vor Verteilung des verbleibenden Vermögens an die Gesellschafter ist die Liquidationsschlussbilanz aufzustellen. Im Normalfall werden nur noch liquide Mittel ausgewiesen und ggf. eine Rückstellung für die Kosten der Löschung der Gesellschaft. Die Liquidationsschlussbilanz muss durch eine Gewinn- und Verlustrechnung für den restlichen Abwicklungszeitraum sowie einen Erläuterungsbericht ergänzt werden.

8. Vermögensverteilung: Bei nach Versilberung verbleibendem Restvermögen, erfolgt die Vermögensverteilung gemäß § 72 GmbHG.

9. Schlussrechnung:
Nach Verteilung des Liquidationserlöses an die Gesellschafter müssen die Liquidatoren gem. § 74 Abs. 1 GmbHG eine Schlussrechnung erstellen, welche nicht identisch mit der Liquidationsschlussbilanz ist und dazu dient, die tatsächlich erfolgte Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter zu dokumentieren.

10. Anmeldung der Beendigung und Löschung:
Nach Verteilung des Liquidationserlöses und Erstellung der Schlussrechnung ist die Beendigung der Abwicklung gem. § 74 GmbHG zum Handelsregister anzumelden. Dem Gericht ist mit der Anmeldung ein Exemplar über die Bekanntmachung der Auflösungserklärung mit Gläubigeraufruf vorzulegen. Die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft müssen vollständig erledigt sein. Darüber hinaus ist mit der Anmeldung auch das Erlöschen des Liquidatorenamtes zu erklären. Die Gesellschaft ist damit beendet und wird im Handelsregister gelöscht.

11. Aufbewahrungspflichten: Gemäß § 74 Abs. 2 S. 1 und 2 GmbHG sind nach Beendigung der Liquidation die Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrags oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht bestimmt.

Egal ob Sie Produkte testen, umsonst in Hotels übernachten oder zu Veranstaltungen oder Reisen eingeladen werden, es handelt sich hierbei regelmäßig um Sachzuwendungen welche zu versteuern sind. Ob und welche Steuer Sie für Ihre Tätigkeit als Influencer bezahlen müssen, richtet sich nach den entsprechenden Einzelsteuergesetzen, wie Einkommensteuer, Gewerbesteuer, oder Umsatzsteuergesetz, da die Vorrausetzungen für die Steuerpflicht und die damit einhergehenden Rechtsfolgen bei diesen Steuerarten sehr unterschiedlich sind.

Einkommensteuer: Sofern Sie mit diesen und ggf. zusammen mit anderen Einkünften den sogenannten Grundfreibetrag übersteigen, sind Sie dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Neben der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ergeben sich darüber hinaus aber noch weitere Pflichten, die Sie unbedingt beachten sollten. Hierzu zählen beispielsweise die Gewerbeanmeldung, oder die nicht zu vernachlässigenden Aufzeichnungspflichten über Ihre Ein-und Ausgaben.

Gewerbesteuer: Sofern Sie regelmäßig als Influencer tätig sind, wird davon ausgegangen, dass Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil Sie Ihre Tätigkeit selbständig, also nicht als Arbeitnehmer, wiederholt und mit der Absicht Gewinn zu erzielen, ausüben. Es reicht hierbei die Absicht aus, Einnahmen zu erzielen, welche höher sind als Ihre Ausgaben, wobei zu den Einnahmen auch Geschenke, wie bereitgestellte Waren und Dienstleistungen zählen. Ihre Tätigkeit als Influencer ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Gewerbesteuer wird festgesetzt, soweit der Gewerbeertrag den Freibetrag für Einzelunternehmen in Höhe von 24.500,00 € übersteigt. Über den Gewinn hinaus sind ggf. gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.

Umsatzsteuer: Auch umsatzsteuerlich gibt es einiges zu beachten. So sind Sie als Influencer bereits Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, wenn Sie selbständig und nachhaltig (Wiederholungsabsicht) Einnahmen erzielen. Es spielt umsatzsteuerlich somit anders als bei der Einkommensteuer keine Rolle, ob Sie eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen oder nicht. Zwar gibt es auch hier eine Vereinfachung (Kleinunternehmerregelung) sofern die Umsätze einen gewissen Betrag nicht übersteigen, doch sollte dieser überschritten werden, sind wiederum weitere Pflichten zu beachten. Hierzu zählt das Ausstellen von Rechnungen, die Abgabe von (monatlichen) Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder die Erfassung von erhaltenen Gutschriften. Ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz unterliegt ebenfalls der Umsatzbesteuerung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie für Ihre Leistung statt Geld eine Warenlieferung erhalten.

Um hohe Nachzahlungen nicht bezahlter Steuern, oder gar hohe Zinszahlungen und Geldstrafen, wenn im Extremfall nicht sogar strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie daher zwingend ihren steuerlichen Pflichten nachkommen.

Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind bis zur Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Die monatliche Freigrenze darf nicht zu einem Jahresbetrag hochgerechnet werden. Wenn der Betrag von EUR 44,00 überschritten wird, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungspflichtig. Geldleistungen fallen nicht unter die vorgenannte Regelung.

Seit dem 01.01.2020 kann ein Sachbezug dem Arbeitnehmer in Form eines Gutscheins nur überlassen werden, wenn dieser dem Arbeitnehmer zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird. Voraussetzung für den steuer- und beitragsfreien Bezug von Gutscheinen sind folgende Kriterien:

  • Einlösung gegen Waren und Dienstleistungen nur bei einem bestimmten Einzelhändler bzw. shop-in-shop-Lösungen bei Kaufhäusern im Inland
  • Einlösung gegen Waren und Dienstleistungen bei Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit Einzelhändlern im Inland, z.B. Kundenkarte einer Ladenkette

oder

  • Einlösung gegen Waren und Dienstleistungen aus einem begrenzten Spektrum, z.B. Tankgutscheine, Gutscheine für Fitnessstudios, Kinos, Buchläden, etc.

oder

  • Einlösen gegen Waren und Dienstleistungen für bestimmte steuerliche und soziale Zwecke im Rahmen öffentlich- rechtlicher Bestimmungen auf Grund von gewerblichen Vereinbarungen mit bestimmte Einzelhändlern im Inland, z.B. Zweckkarten,

Sofern der Gutschein nur bei einem fremden Dritten gegen Waren und Dienstleistungen eingelöst werden kann, erfolgt der Zufluss grundsätzlich bei Übergabe an den Arbeitnehmer, da der Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten zu diesem Zeitpunkt entsteht.

Sollte der Gutschein jedoch beim Arbeitgeber gegen Waren und Dienstleistungen einzulösen sein, erfolgt nach R 38.2 Abs. 3 Satz 2 LStR der Zufluss beim Arbeitnehmer erst bei Einlösung des Gutscheins.

Bei Prepaid-Karten von Mineralölgesellschaften gilt der Zufluss des Arbeitslohns immer mit Übergabe der Karte durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer.

Aufmerksamkeiten wie Bücher, Blumen, Tonträger und Genussmittel sind nach der Begriffsdefinition der R 19.6 LStR Sachbezüge von geringem Wert, die anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen zugewendet werden können. Zu den besonderen persönlichen Anlässen gehören Ereignisse wie die Hochzeit, der Geburtstag, bestandene Prüfungen oder die Geburt eines Kindes. Feiertage wie Weihnachten und Ostern gehören allerdings nicht zu den besonderen persönlichen Anlässen. Seit dem Jahr 2015 gelten Aufmerksamkeiten, deren Wert 60,00€ je Zuwendung nicht übersteigen, nicht als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Der Betrag von EUR 60,00 stellt eine Freigrenze dar. Überschreitet der Wert der Sachzuwendung diesen Betrag, ist die Zuwendung in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig. Die Freigrenze kann allerdings auch mehrfach pro Jahr in Anspruch werden, wenn mehrere besondere persönliche Anlässe gegeben sind.

Weiterhin besteht die Möglichkeit für Geschenke an Arbeitnehmer eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz in Höhe von 30% gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG zu Lasten des Arbeitgebers anzuwenden. Die Pauschalversteuerung kann nur angewendet werden, sofern der Betrag 10.000,00€ je Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht übersteigt. Soweit von der Pauschalversteuerung einer Sachzuwendung für den Arbeitnehmer Gebrauch gemacht wird, ist die Pauschalversteuerung in diesen Fällen für die eigene Belegschaft für das ganze Wirtschaftsjahr anzuwenden.

Geldzuwendungen sind von den vorgenannten Regelungen gänzlich ausgenommen und damit stets und unabhängig vom Wert steuer- und beitragspflichtig.

Zuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen, wie Betriebsausflüge und Weihnachtsfeiern bleiben bis zu einem Betrag von 110,00 € je Veranstaltung steuerfrei. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr. Sofern mehr als zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr durchgeführt werden, besteht ein Wahlrecht, sodass der Arbeitgeber die zwei üblichen Veranstaltungen festlegen kann. Gemäß den Voraussetzungen des §19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG muss die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern des Unternehmers oder der Abteilung offenstehen. Für jeden Arbeitnehmer darf infolge einer Betriebsveranstaltung ein Freibetrag in Höhe von 110,00€ gewährt werden.

Eine nicht in demselben Unternehmen beschäftigte Begleitperson des Arbeitnehmers hat keinen eigenen Freibetrag und nutzt daher den Freibetrag des zu begleitenden Arbeitnehmers mit.

Soweit die Kosten pro Person (ggf. inklusive Begleitperson) den Freibetrag übersteigen, ist der übersteigende Betrag lohnsteuer- und beitragspflichtig. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, neben der individuellen Versteuerung nach den Steuerklassenabzugsmerkmalen des jeweiligen Mitarbeiters, die Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz in Höhe von 25% gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuwenden.

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Zu den Aufwendungen zählen insbesondere die Kosten für Speisen und Getränke, Eintrittsgelder, Übernachtungs- und Fahrtkosten. Steuerfrei erstattungsfähige Reisekosten können hingegen ausnahmsweise vorliegen, wenn die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Veranstaltung dient und die Organisation dem Mitarbeiter obliegt.

Von den Arbeitgebern werden den Arbeitnehmern statt Dienstwagen immer häufiger Fahrräder zur Verfügung gestellt. Dabei ist Fahrrad nicht gleich Fahrrad. Meistens werden E-Bikes oder Pedelecs  (Pedal Electric Cycle) an Arbeitnehmer überlassen.

Bei einem E-Bike handelt es sich um ein Fahrrad mit Elektroantrieb, bei dem es nicht von Nöten ist, selbst in die Pedale zu treten.

Anders verhält es sich bei einem Pedelec. Zwar wird dieses Fahrrad auch durch einen Elektroantrieb unterstützt, jedoch ist der Fahrer gezwungen, die Pedale zu benutzen um den Elektroantrieb zu aktivieren.

Verkehrsrechtlich sind Elektrofahrräder als Kraftfahrzeug zu kategorisieren, wenn deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Km/h unterstützt. Für Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen zur PKW-Besteuerung anzuwenden.

Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 bleiben die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuer- und sozialversicherungsfrei.

Bei einer Gehaltsumwandlung greift die Steuerbefreiung nicht. Hier gibt es jedoch auch Vergünstigungen. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der uneingeschränkten privaten Nutzungsmöglichkeit des Fahrrades ist Brutto-Listenpreis des Fahrrades maßgeblich. Für die Besteuerung der monatlichen Privatfahrten gelten folgende Bemessungsgrundlagen:

Überlassung vor dem 01.01.2019: 1% des vollen Bruttolistenpreises auf volle 100,00€ abgerundet

Überlassung ab dem 01.01.2019: 1% des halbierten Bruttolistenpreises auf volle 100,00€ abgerundet

Überlassung ab dem 01.01.2020: 1% des geviertelten Bruttolistenpreises auf volle 100,00€ gerundet

Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterliegen nicht der Besteuerung.

Betrieblich veranlasste unentgeltliche Zuwendungen an Geschäftspartner, wie Lieferanten, Kunden oder andere Geschäftspartner können als Betriebsausgabe steuermindernd berücksichtigt werden. Hierbei gilt grundsätzlich eine Grenze in Höhe von 35,00 € pro Geschäftspartner im Kalenderjahr. Sofern Sie ein Kleinunternehmer oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, gilt diese Grenze einschließlich Umsatzsteuer. Sollten Sie zum Vorsteuerabzugs berechtigt sein, gilt diese Grenze ohne Umsatzsteuer. Die steuerliche Abzugsfähigkeit entfällt vollständig, sobald die Grenze in Höhe von 35,00€ überschritten wird. In diesem Fall entfällt auch der Vorsteuerabzug.

Grundsätzlich müssen Geschenke versteuert werden. Ob der Schenkende oder der Beschenkte die Zuwendung versteuert, entscheidet der schenkende Unternehmer. Der Beschenkte braucht den Wert des Geschenks nicht als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn ihm der Schenker mitgeteilt hat, dass er die pauschale Steuer gem. § 37 b EStG in Höhe von 30% übernommen hat.  Bitte beachten Sie, dass die Angabe des Namens des Beschenkten für die steuerliche Abzugsfähigkeit erforderlich ist.

Die Besteuerung unterbleibt bei Streuwerbeartikeln bis 10,00 € sowie bei geringwertigen Warenproben, die nicht als Geschenke einzustufen sind.

Bei Streuwerbeartikeln handelt es sich um Werbegeschenke von geringem Wert, wie z.B. Schlüsselanhänger, Kugelschreiber, Feuerzeuge oder Kalender. Die Kosten pro Streuartikel dürfen die Freigrenze in Höhe von 10,00 € nicht übersteigen, da diese Werbegeschenke ansonsten als Geschenke an Geschäftspartner der Besteuerung unterliegen. Die Angabe des Namens ist für die steuerliche Berücksichtigung bei Streuwerbeartikeln nicht erforderlich.

Erbschaft und Schenkung

Das Gesetz gibt vor, dass dies innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Schenkung bzw. nach Bekanntwerden des Todesfalls eine formlose Anzeige beim Finanzamt erfolgen soll. Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Erbschaften und Schenkungen richtet sich nach dem Wohnsitz des Erblassers bzw. Schenkers.  Handelt es sich um eine Erbschaft, dann ist die Anzeige in einigen Fällen nicht erforderlich (z.B. bei einer notariell oder gerichtlich eröffneten Verfügung). Gehören jedoch Immobilien, Betriebsvermögen oder ausländische Vermögensgegenstände zum Umfang der Übertragung, muss eine Anzeige unbedingt erfolgen. Im Falle einer Schenkung kann von einer Anzeige abgesehen werden, wenn sie durch ein Gericht oder einen Notar beurkundet wird. Eine Anzeige ist bei einer Schenkung von allen daran beteiligten Parteien einzureichen – jeder einzelne ist hierzu verpflichtet. Sie entfällt aber für die Beschenkten, wenn der Schenker seiner Verpflichtung nachkommt und die zugrundeliegenden Verhältnisse offenlegt. Der Steuerpflichtige ist nur dann dazu berechtigt von einer Anzeige abzusehen, wenn die Steuerfreiheit offensichtlich ist (z.B. bei Kleinbeträgen oder sog. Gelegenheitsgeschenken). Im Zweifelsfall sollte man stets bei einem Steuerberater fachkundigen Rat einholen.

Eine Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Vor- und Nachnamen der beteiligten Personen sowie ihre steuerlichen Identifikationsnummern, ihre Anschriften und Berufe
  • Bei einer Erbschaft Todestag und Sterbeort des Verstorbenen
  • Bei einer Schenkung der Zeitpunkt der Übergabe
  • Gegenstand und Wert der erworbenen Sachen
  • Der Rechtsgrund des Erwerbs (z.B. Schenkungsvertrag, Vermächtnis, etc.)
  • Das persönliche Verhältnis der beteiligten Personen untereinander (z.B. Verwandtschaft, Freundschaft, Dienstverhältnis, etc.)
  • Bereits zuvor erfolgte Übertragungen des Schenkenden bzw. Verstorbenen an den Erwerber und zwar innerhalb der letzten zehn Jahre; sie sind ebenfalls mit der Angabe zu versehen, welche Art der Übertragung zuvor vorlag sowie dessen Zeitpunkt und Wert

Vereine

Die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720,00 € pro Kalenderjahr kann für alle Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen in Anspruch genommen werden, solange Sie das Ehrenamt im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit, oder in einem Zweckbetrieb ausüben. Beispiele für begünstigte Tätigkeiten sind: Vereinsvorstand, Geschäftsführer, Jugendleiter, Kassenwart, Platz- oder Gerätewart, Bürokräfte (soweit diese sich nicht mit dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb befassen) und Betreuer. Die Zahlung bis zu 720,00 € nach § 3 Nr. 26a EStG ist pro Jahr und Person steuer- und sozialversicherungsfrei. Daher ist die Pauschale nicht zeitanteilig zu kürzen, wenn die begünstigte Tätigkeit nur wenige Monate ausgeübt wird. Allerdings wird diese Pauschale nur einmalig jährlich gewährt, auch wenn Sie mehrere Tätigkeiten ehrenamtlich ausüben.

 

Die Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wie zum Beispiel der Verkauf von Speisen und Getränke sowie Sportartikel und Bekleidung sind nicht begünstig. Ausgenommen ist ebenso der Ehrenamtsfreibetrag für die Vergütung aktiver Sportler.

Um die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Tätigkeit darf nur nebenberuflich ausgeübt werden. Hierbei gilt, dass im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit für das Ehrenamt aufgewendet werden darf, welche für den Hauptberuf aufgewendet wird. Jedoch muss der Hauptberuf keine bezahlte Arbeit im steuerrechtlichen Sinne sein, sodass auch Hausfrauen, Rentner, Studenten oder Arbeitslose die nebenberufliche Tätigkeit ausüben können.
  • Für den Vorstand gilt: Soll der Vorstand eine Ehrenamtspauschale erhalten, muss die Satzung hierfür ausdrücklich eine Satzungsregelung enthalten. Sofern die Ehrenamtspauschale ohne Satzungsgrundlage an den Vorstand gezahlt wird, ist dies schädlich für die Gemeinnützigkeit.
  • Von jedem Ehrenamtlichen sollte eine schriftliche Bestätigung vorliegen, dass dieser nicht bereits bei einem anderen Verein die Ehrenamtspauschale bezieht.

Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400,00 € pro Kalenderjahr kann für Tätigkeiten beansprucht werden, die durch die öffentliche Hand beauftragt wurden oder aber zu gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken erfolgen.  In gemeinnützigen Vereinen kann der Freibetrag in Anspruch genommen werden, solange Sie die Übungsleitertätigkeit im ideellen Bereich, also in der Vereinsarbeit, oder in einem Zweckbetrieb ausüben. Beispiele für begünstigte Tätigkeiten sind: Betreuer, Erzieher, Ausbilder, Übungsleiter, nebenberufliche Pflege von behinderten, alten oder kranken Menschen und bei künstlerischer Tätigkeit.

Die Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wie zum Beispiel der Verkauf von Speisen und Getränke sowie Sportartikel und Bekleidung sind nicht begünstigt.

Um den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Tätigkeit darf nur nebenberuflich ausgeübt werden. Hierbei gilt, dass im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit für das Ehrenamt aufgewendet werden darf, die für den Hauptberuf verwendet werden. Jedoch muss der Hauptberuf keine bezahlte Arbeit im steuerrechtlichen Sinne sein, sodass auch Hausfrauen, Rentner, Studenten oder Arbeitslose die nebenberufliche Tätigkeit ausüben können.
  • Von jedem Übungsleiter sollte Ihnen eine schriftliche Bestätigung vorliegen, dass dieser nicht bereits bei einem anderen Verein den Übungsleiterfreibetrag bezieht.
  • Die Zahlung innerhalb des Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ist pro Jahr und Person steuer- und sozialversicherungsfrei. Daher ist der Freibetrag nicht zeitanteilig zu kürzen, wenn die begünstigte Tätigkeit nur wenige Monate ausgeübt wird. Allerdings wird dieser Freibetrag nur einmal jährlich gewährt, auch wenn Sie mehrere begünstigte Tätigkeiten ausüben.

Soweit für die vorgenannten Tätigkeiten höhere Vergütungen erfolgen, können die übersteigenden Beträge ggf. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung abgerechnet werden.

Sofern für eine Tätigkeit die Übungsleiterpauschale ganz oder teilweise in Anspruch genommen wird, ist für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit die Begünstigung durch die Ehrenamtspauschale ausgeschlossen.

Grundsätzlich kann die Begünstigung für Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten durch die Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale nebeneinander gewährt werden. Die Entschädigungszahlungen für die unterschiedlichen Tätigkeiten sollten separat erfolgen, wenn die Tätigkeiten für denselben Verein ausgeübt werden.

Mitglieder werden häufig für Vereine tätig und erhalten, wenn das im Vorfeld festgelegt wird, dafür die Erstattung ihrer Aufwendungen. Verzichtet jemand freiwillig auf seinen Anspruch auf eine solche Aufwendungserstattung, spricht man von einer Aufwandsspende.  Dafür kann der Verein eine Spendenbescheinigung für Aufwandsspenden ausstellen, damit diese von den Spendern als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Bei Aufwandsspenden sind jedoch folgende Voraussetzungen zu beachten:

  1. Es muss ein Rechtsanspruch auf Zahlung bestehen. Der Erstattungsanspruch muss durch vertragliche Vereinbarung oder Satzung eingeräumt sein. Insofern ist ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch des Vorstandes, zunächst in der Satzung und durch entsprechende Beschlussfassungen zu regeln.
  2. Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz dürfen nicht von vorneherein unter der Bedingung des Verzichts stehen.
  3. Der Verzicht auf die Vergütung muss innerhalb von 3 Monaten nach Entstehung des Anspruches auf Aufwendungsersatz erklärt werden. Bei einer regelmäßigen Tätigkeit ist der Verzicht alle drei Monate zu erklären.
  4. Der Anspruch muss zum Zeitpunkt des Verzichtes werthaltig sein, d.h. der Verein muss zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich leistungsfähig sein.
  5. Bei einem Verzicht auf Ersatz der Aufwendungen ist es nicht erforderlich, dass das Geld zwischen Verein und Spender hin und her fließt.
  6. Es muss nachvollziehbar sein, dass die Aufwendungen zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins erforderlich waren und in angemessener Höhe abgerechnet wurden.

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